Logo Natursport
Skip to main content

Normative Grundlagen

Kriterien für natur- und landschaftsverträglichen Sport

Der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) initiierte Beirat für Sport und Umwelt bietet eine fachliche Erläuterung der Natur- und Landschaftsverträglichkeit sportlicher Aktivitäten. Dabei berücksichtigt er die objektiven Kriterien der Prinzipien der Nachhaltigkeit und der ökologischen Bedingungen zur Erhaltung der Biodiversität. Es wird vorausgesetzt, dass die allgemeinen Vorgaben des §4 des BNatSchG bei allen sportlichen Betätigungen in der Natur eingehalten werden, d. h. jede nach den Umständen vermeidbare Beeinträchtigung der Natur und Landschaft wird unterlassen.

Bis auf wenige Ausnahmen gibt es keine pauschal unverträgliche oder verträgliche Sportart, die in der Natur ausgeübt wird. Als nicht natur- und landschaftsverträglich werden jedoch jene sportliche Aktivitäten eingestuft, die mindestens eine der folgenden Charakterisierungen aufweisen:

Hier finden Sie das aktuelle Arbeitsprogramm (Stand: Februar 2019) sowie das Positionspapier "Sport 2020 - Impulsgeber für eine nachhaltige Gesellschaft" des Beirats für Umwelt und Sport.

  1. Sie widersprechen den zum Schutz von Biotopen und Tier- und Pflanzenarten erlassenen rechtlichen Vorschriften.
  2. Sie beeinträchtigen erheblich die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft und mindern den Erlebnis- und Erholungswert.
  3. Sie stören durch Lärm oder andere Einflüsse die Erholungsfunktion der Landschaft erheblich.
  4. Sie verursachen Stoffeinträge oder physikalische Belastungen, welche die Selbstregulationskraft des betroffenen Ökosystems übersteigen.
  5. Sie stören wildlebende Tierarten so, dass Auswirkungen auf die Reproduktion und Stabilität der betroffenen Populationen zu vermuten sind. Unter Störung werden hier die sportbedingten Reize verstanden, die bei Tieren eine Abweichung vom Normalverhalten verursachen. Sie sind für den Schutz wildlebender Tiere dann von Bedeutung, wenn sie nachhaltige Wirkungen auf der Ebene der Population verursachen. Eine Kausalität sollte nachgewiesen werden.
  6. Sie verändern den Lebensraum von heimischen Tieren und Pflanzen so, dass diese in ihrem Fortbestand gefährdet werden. Der Verlust und die Veränderung von Lebensräumen sind nach wie vor die bedeutendste Ursache für den Artenrückgang in Deutschland. Eine Gefährdung des Lebensraumes kann dann als gegeben angesehen werden, wenn durch sportliche Betätigung, auch in Verbindung mit anderen Störfaktoren, dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigungen des Lebensraumes eintreten.
  7. Sie erfolgen mittels Verbrennungsmotoren. Der Einsatz von Verbrennungsmotoren bezieht sich auf die unmittelbare Ausübung der sportlichen Aktivität. Nicht eingeschlossen sind An- und Abreise sowie unmittelbar für die Sportausübung notwendige Hilfsgeräte.

(1) Roth, R., Jakob, E., Krämer, A. (2004). Neue Entwicklungen bei Natursportarten: Konfliktpotentiale und Lösungsmöglichkeiten. Schriftenreihe Natursport und Ökologie, Band 15. Köln: Institut für Natursport und Ökologie.

 

Wichtige Gesetzmäßigkeiten zur Natur- und Landschaftsverträglichkeit sportlicher Betätigungen

Kapitel 7: Erholung in Natur und Landschaft

§ 59 Betreten der freien Landschaft

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

§ 60 Haftung

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

(2) Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist. Download hier.

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

(3) Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist. Download hier

 

Geschichtliche Annäherung von Natursport und Naturschutz in Gesetzestexten

Die fachliche Erläuterung zum Begriff der Natur- und Landschaftsverträglichkeit sportlicher Betätigungen in der freien Natur durch den Beirat für Sport und Umwelt stellt eine wichtige Grundlage für die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 und 2010 und nachfolgend der Landesgesetze dar. Über die letzten Jahre nähern sich Natursport und Naturschutz schrittweise durch immer tiefergreifende Gesetztesmäßigkeiten. Eine erste Novellierung im Jahr 1998, in der Amtszeit von Umweltministerin Angela Merkel, brachte für den Sport die gesetzliche Legitimierung von Vereinbarungen. In einem neuen Paragrafen wurde unter § 3a vorsichtig formuliert: „Die Länder stellen sicher, dass bei Maßnahmen (…) geprüft werden soll, ob der Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.“ Der Durchbruch gelang in der umfassenden Novellierung 2002, unter dem amtierenden Umweltminister Jürgen Trittin mit Unterstützung des damaligen Innenministers Otto Schily. Die erstmalige ausdrückliche Zuordnung der „natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigungen in der freien Natur“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 13) zur Erholung machte es möglich, dass Natursport zweifelsfrei zu den in § 1 bestimmten Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes gehört.

Für den Sport besonders wichtig und zielführend ist, dass in § 1 die Erholung - und damit auch der Sport nach § 7 - wieder ein Gesetzesziel darstellt und als abweichungsfester allgemeiner Grundsatz ausgewiesen wurde. Ebenfalls als allgemeiner Grundsatz festgelegt ist das „Grundrecht“ der Natursportler*innen - das Betretungsrecht in § 59, das sich jetzt umfassend auf die „freie Landschaft“ erstreckt. Eine weitere Verbesserung gibt es für vertragliche Vereinbarungen: Gemäß § 3 Abs. 3 soll jetzt „vorrangig geprüft werden, ob der Zweck (der Maßnahmen) mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.“

(4) Janssen, P. (2014). Die Wandlung des deutschen Naturschutzrechts. Erschienen in DOSB: Sport schützt Umwelt. Nr. 112, S.24-25. Zugriff am 26.11.2019. Download hier